Aus der Bekanntmachung des nach § 14 Nr. 3 SpruchG im elektronischen Bundesanzeiger am 05.08.2015:
OLG Karlsruhe 12a W 5 / 15 und LG Mannheim 23 AktE 2 / 05
Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2015:
„Beschluss wegen Antrag gem. § 327 f AktG.
1.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 35, 37 und 44 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 1, 13-18 und 43 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. November 2013 – 23 AktE 2/05 – abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Antragsgegnerin wird auf 21,83 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Der Abfindungsbetrag ist ab 13.10.2005 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Die weitergehenden Anträge der Beteiligten werden zurückgewiesen.
2.
Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.
Die Antragsgegnerin trägt die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zur Hälfte. Von den den Antragstellern 1, 13-18, 35, 37, 43 und 44 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten trägt die Antragsgegnerin ebenfalls die Hälfte, die den übrigen Antragstellern insoweit erwachsenen Kosten trägt sie vollständig.
4.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000 EUR festgesetzt.
…“