ISIN: DE000A0F47J1 / WKN: A0F47J – LG Berlin / Az.: 102 O 105/11 – Kammergericht / Az.: 2 W 6/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.12.2021:
III. Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 1. November 2021 (2 W 6/17.SpruchG)
„In Sachen (…) am 01.11.2021 beschlossen:
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 5), 6), 12), 13), 19), 30), 31), 33), 34), 45), 46), 47) und 48) wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2016 in Ziff. 1 und 2 abgeändert und insofern wie folgt gefasst:
1. Die den außenstehenden Aktionären der Gameforge Berlin AG (früher Frogster Interactive Pictures AG) aus dem am 13. Mai 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auf Verlangen zustehende angemessene Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) wird auf 28,73 Euro je Aktie festgesetzt.
2. Der den außenstehenden Aktionären zustehende angemessene Ausgleich (§ 304 Abs. 1 Aktig) wird auf 2,38 Euro Brutto abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. (…)