LG Frankenthal (Pfalz) – Az.: 2 HK O 120/10 AktG / OLG Zweibrücken – Az.: 9 W 4/14
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.10.2018:
Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327 f AktG anlässlich der im Jahr 2010 beschlossenen Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gasanstalt Kaiserslautern Aktiengesellschaft – nach Verschmelzung im Jahr 2011 SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG – auf die EWP Energie-Wasser-Partner AG – nach Umfirmierung im Jahr 2011 SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG – gibt die SWK Stadtwerke Kaiserslautern Versorgungs-AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des OLG Zweibrücken vom 14. August 2018 (Az. 9 W 4/14) nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13. August 2013 (Az. 2 HK O 120/10 AktG) bekannt:
In dem Spruchverfahren (…)
betreffend die Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG hat die 2. Kammer für Handelssachen durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Thiel und die Handelsrichter Hofmann und Fußer nach mündlicher Verhandlung am 13.06.2013 am 13. August 2013 beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 327 f AktG werden zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des Gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller fallen diesen jeweils selbst zur Last.
3. Der Geschäftswert für das Gericht, für den gemeinsamen Vertreter sowie für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wird auf 200.000 € festgesetzt. Die Geschäftswerte für die Antragsteller betragen jeweils 5.000 €.“