LG München I – Az.: 5 HK O 5593/14 / OLG München – Az.: 31 Wx 122/16
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 21.09.2018:
Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. November 2013 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen GBW AG, München (im Folgenden GBW), gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 21,32 je eine auf den Inhaber lautende GBW-Stückaktie (im Folgenden Barabfindung) auf die Hauptaktionärin, die GBW Real Estate GmbH & Co. KG (seinerzeit firmierend unter Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG), Grünwald (seinerzeit München) (im Folgenden Hauptaktionärin oder auch Antragsgegnerin), übertragen (im Folgenden Squeeze-out; diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, die GBW-Minderheitsaktionäre).
Mehrere GBW-Minderheitsaktionäre haben nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-out ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden Antragsteller).
Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 20. November 2015 (Az.: 5 HK O 5593/14) über die Anträge entschieden und die Barabfindung auf EUR 21,97 je GBW-Stückaktie erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde sowie einzelne Antragsteller Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 (Az.: 31 Wx 122/16) die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 20. November 2015 rechtskräftig geworden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:
A. Tenor des Beschlusses des Landgerichts München I vom 20. November 2015 (Az. 5 HK O 5593/14):
„I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der GBW AG zu leistende Barabfindung wird auf € 21,97 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 7.3.2014 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 60) und 62) bis 98). Der Antragsteller zu 61) und die Antragsgegnerin tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren 1. Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlende Vergütung werden auf € 1.083.965,25 festgesetzt.“
B. Tenor des Beschlusses des OLG München vom 30. Juli 2018 (Az.: 31 Wx 122/16):
„I.„Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) bis 5), 17), 20), 21), 23), 26), 27), 29), 30), 35), 49), 55) bis 59), 70) bis 77), 80), 87) und 93) sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 29, 30, 70 bis 77 und 86 werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren in zweiter Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre zu zahlende Vergütung wird auf € 1.083.965,25 festgesetzt.“
Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachzahlung werden mit gesonderter Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.