ISIN DE000A0EPUD0 / WKN A0EPUD
Aus der Bekanntmachung gem. § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens der Aktionäre der GeneScan Europe AG (inzwischen: Eurofins GeneScan Holding GmbH) betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und die Frage, ob die nach dem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.
Im Hinblick auf das aktienrechtliche Spruchverfahren zur Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung und die Frage nach der Überprüfung eines Barabfindungsangebots nach einem Delisting machen die Geschäftsführung der Eurofins Genomics B.V. und die Geschäftsführung der Eurofins GeneScan Holding GmbH die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März 2015 (Az. 12a W 3/15) (ohne Gründe) bekannt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. März 2015 lautet wie folgt:
„In dem Spruchverfahren … wegen Delisting….:
1.
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffern 30, 33, 34, 35 und 44 werden zurückgewiesen.
2.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.
4.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht statt.
5.
Der Gegenstandswert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 2. April 2014 (Az. 24 AktE 15/09) beschlossen:
1.
Die Anträge von Minderheitenaktionären auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Antrags der GeneScan Europe AG auf Widerruf der Zulassung von deren Aktion zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (reguläres Delisting) werden als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
3.
Der Geschäftswert beträgt 200.000,00 €.
…“