LG Düsseldorf – Az.: 39 O 132/06 AktE / OLG Düsseldorf – I-26 W 8/16 AktE
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG vom 16.08.2017:
Im Spruchverfahren betreffend den im Jahr 2000 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gerresheimer Glas AG (heute: Gerresheimer Glas GmbH), Düsseldorf, und der GLASS Holdings GmbH & Co. KG (heute: Gerresheimer Group GmbH), Düsseldorf, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-26 W 8/16 AktE) mit Beschluss vom 6. Juli 2017 auf die Beschwerden von Antragstellern den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2016 (39 O 132/06 AktE) im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruches – klarstellend neu gefasst. Die sofortigen Beschwerden weiterer Antragsteller hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig und wird hiermit – in der Neufassung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG bekannt gemacht:
(…) hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Piller und Klein
am 24.06.2016 beschlossen:
Die angemessene Abfindung für die außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 15,79 € je Stückaktie festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas AG mit Sitz in Düsseldorf wird auf 1,17 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 und auf 1,27 € je Stückaktie für die Geschäftsjahre ab 2001/2002, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs, festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers zu 3. (Oermann) wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten, die Kosten der gemeinsamen Vertreter, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers Oermann, der seine Kosten selbst zu tragen hat.