ISIN: DE000A0DP200 / WKN: A0DP20
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG:
- Aktenzeichen: LG Dortmund 18 O 115/06 (AktE) und OLG Düsseldorf I-26 W 9/14
- Aus dem Tenor des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 12. November 2015:
„Die angemessene Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Grohe AG am 11. Juli 2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 2,79 € brutto je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG festgesetzt.
Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen der Antragsgegnerin und der Grohe AG am 11. Juli 2006 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird auf 37,06 € je auf den Namen lautender Stückaktie der Grohe AG festgesetzt.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.“