ISIN DE0007309007 / WKN 730900
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG im elektronischen Bundesanzeiger am 23. September 2015:
OLG Karlsruhe 12a W 7/15 und LG Mannheim 24 AktE 5 / 06:
„Nach Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages zwischen der HamaTech AG und der Singulus Technologies AG am 23. Juni 2006 haben mehrere außenstehende Aktionäre der HamaTech AG beim Landgericht Mannheim Anträge auf gerichtliche Neufestsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung gestellt. Hierüber hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 unter dem Aktenzeichen 24 AktE 5/06 wie folgt entschieden:
„1.
Die Anträge auf Neufestsetzung von Ausgleich und Abfindung werden als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Die notwendigen Kosten ihrer Rechtsverfolgung tragen die Antragsteller selbst.
4.
Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“
Gegen diesen Beschluss hat ein Teil der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Hierüber wurde mit Beschluss vom 1. April 2015 entschieden.
…
„In Sachen
…
wegen Antrag gem. §§ 304 ff. AktG
1.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 16, 19, 20 und 24 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2012 – 24 AktE 5/06 – werden zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung und den Ausgleich trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeinstanz werden nicht erstattet.
3.
Für die Gerichtsgebühren und die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf EUR 200.000 festgesetzt.
4.
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 und 16 wird auf EUR 40.864,79 festgesetzt.““