ISIN: DE000A0S8488 / WKN: A0S848
Aus der Einladung zur Hauptversammlung am 11.06.2026:
(…) 8. Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE mit Sitz in Hamburg als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären)
Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (sog. Squeeze-out) wird mit Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam.
Die Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE (PoH) mit Sitz in Hamburg hat dem Vorstand der Gesellschaft am 5. Januar 2026 mitgeteilt, dass sie die Durchführung aller Maßnahmen verlangt, damit die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf sie gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 75.219.438 €. Es ist in 75.219.438 nennwertlose Namensaktien (Stückaktien) unterteilt, die sich in 72.514.938 A-Aktien und 2.704.500 S-Aktien aufteilen. Die PoH, deren Anteile mittelbar von der Freien und Hansestadt Hamburg und der MSC-Gruppe gehalten werden, hält insgesamt 68.756.039 A-Aktien. Sie hält ferner als Vollrechtsinhaberin aufgrund einer mit der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH geschlossenen Vereinbarung zur vorübergehenden Überlassung von Wertpapieren derzeit sämtliche S-Aktien. Ihr gehören daher Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals. Die PoH ist damit Hauptaktionärin der Gesellschaft im Sinne von § 327a AktG.Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die PoH zu zahlen ist, hat die PoH mit Schreiben vom 21. April 2026 ein konkretisiertes Übertragungsverlangen unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung an die Gesellschaft gerichtet. Die angemessene Barabfindung hat die PoH auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH vom 20. April 2026 ermittelt und am selben Tag auf 21,16 € je A-Aktie sowie auf 40,31€ je S-Aktie der Gesellschaft festgesetzt. (…)