SIN: DE0006019508 / WKN: 601950 Aus der Bekanntmachung im elektronsichen Bundeanzeiger am 23.06.2014 um 15:00 Uhr:
Die Gesellschaft lädt zur Hauptversammlung am 30. Juli 2014 ein.
Die Unterlagen nach § 327c Abs. 3 AktG können über die Homepage der Gesellschaft bezogen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, auf Verlangen der AGM Anlagen GmbH, Zehrensdorfer Straße 4, 15806 Zossen, eingetragen im Handelsregister Potsdam unter HRB 22754 P, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Hanfwerke Oberachern A.G. werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen (Hauptaktionär) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 193,42 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH übertragen.“
In den weiteren Ausführungen heißt es dann vor allem zur freiwilligen Zuzahlung:
- Der AGM Anlagen GmbH mit Sitz in Zossen gehören direkt und indirekt mehr als 95 % des Grundkapitals der Hanfwerke Oberachern A.G. („Gesellschaft“). Sie ist damit deren Hauptaktionärin gemäß § 327a AktG. Auf der Grundlage von § 327a Abs. 1 AktG hat die AGM Anlagen GmbH mit Schreiben vom 9. April 2014 vom Vorstand der Gesellschaft verlangt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft auf die AGM Anlagen GmbH beschließen kann.
- Am 16. Juni 2014 hat die AGM Anlagen GmbH dem Vorstand der Gesellschaft die Höhe der festgelegten Barabfindung mitgeteilt und ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG wiederholt und konkretisiert. Die AGM Anlagen GmbH hat die Barabfindung auf EUR 193,42 je Stammaktie der Gesellschaft festgelegt.
Die AGM Anlagen GmbH hat sich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern A.G. vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern AG kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
- ―gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage erhoben wird, und
- ―im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.
Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt pro Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung in Höhe des anteiligen Unternehmenswerts von EUR 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) erhalten.