ISIN: DE0006019508 / WKN: 601950 Aus der Bekanntmachung im elektronsichen Bundeanzeiger am 18.06.2014 um 15:00 Uhr:
- Die AGM Anlagen GmbH, Zossen, hat der Hanfwerke Oberachern A.G. mit Schreiben vom 9. April 2014 mitgeteilt, dass ihr derzeit unmittelbar und mittelbar Aktien der Gesellschaft in Höhe von mehr als 95 % des Grundkapitals gehören. Gleichzeitig hat die AGM Anlagen GmbH der Hanfwerke Oberachern A.G. das vorläufige Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern Aktiengesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die AGM Anlagen GmbH beschließt (Squeeze-Out).
- Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 hat die AGM Anlagen GmbH ein konkretisiertes Verlangen gemäß § 327a AktG an den Vorstand der Hanfwerke Oberachern A.G. gerichtet und mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hanfwerke Oberachern A.G. auf die AGM Anlagen GmbH als Hauptaktionär gemäß § 327a AktG (sogenannter Squeeze-out) auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der IVA VALUATION & ADVISORY AG, Frankfurt, auf EUR 193,42 je Stammaktie festgelegt hat.
- Die AGM Anlagen GmbH hat sich durch Vereinbarung mit der Hanfwerke Oberachern A.G. vom 13. Juni 2014 zu Gunsten der Minderheitsaktionäre im Wege eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter gemäß § 328 BGB verpflichtet, den Minderheitsaktionären eine freiwillige Zuzahlung in Höhe von EUR 21,58 je Stammaktie der Hanfwerke Oberachern AG kosten-, provisions- und spesenfrei zu zahlen (freiwillige Zuzahlung), wenn
- ― gegen den Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Hanfwerke Oberachern A.G., sollte er in der Hauptversammlung am 30. Juli 2014 gefasst werden, innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG keine Anfechtungsklage und bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Nichtigkeitsklage anhängig gemacht wird, und
- ―im Hinblick auf die Bestimmung der Barabfindung innerhalb der Frist des § 4 SpruchG kein Antrag auf Durchführung eines Spruchverfahrens gestellt wird.
- Unter Eintritt dieser Bedingungen würden die Minderheitsaktionäre daher insgesamt pro Aktie einen Betrag von EUR 215,00 (Barabfindung in Höhe des anteiligen Unternehmenswerts von EUR 193,42 plus freiwillige Zuzahlung von EUR 21,58) pro abfindungsberechtigter Stammaktie der Hanfwerke Oberachern A.G. erhalten.
Achern, im Juni 2014
Der Vorstand