ISIN: DE0005429906 / WKN: 542990 – LG Stuttgart / Az.: 31 O 55/13 KfH SpruchG – OLG Stuttgart / Az.: 20 W 11/17
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger am 24.12.2018:
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen Heiler Software AG, Stuttgart, auf die Informatica Deutschland AG (heute Informatica GmbH) im Jahr 2013 hat das Landgericht Stuttgart (31 O 55/13 KfH SpruchG) mit Beschluss vom 3. Februar 2017 die Anträge von Antragstellern auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde von zwei Antragstellern wurde nun mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 zurückgenommen (Oberlandesgericht Stuttgart, 20 W 11/17). Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht: (…)
1.Die Anträge der Antragstellerinnen zu 11 (…) auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.
2. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.
3.Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf € 200.000,00 festgesetzt.“