ISIN: DE0005259006 / WKN: 525900 bzw. LG Hamburg 404 HKO 25/11, vormals 414 O 37/02 und Hanseatisches Oberlandesgerichts Hamburg 13 W 2/12
Holcim (Deutschland) AG
Hamburg
Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)
„Zum Spruchverfahren anlässlich des zwischenzeitlich beendeten Gewinnabführungsvertrags zwischen der Holcim (Deutschland) AG, vormals Alsen AG, und der Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland), vormals BREITENBURGER Beteiligungs-GmbH, vom 19. November 2001 macht der Vorstand der Holcim (Deutschland) AG den in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2011 (Az.: 404 HKO 25/11, vormals 414 O 37/02) ergangenen rechtskräftigen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Januar 2013 (Az.: 13 W 2/12) gemäß § 14 SpruchG ohne Gründe wie folgt bekannt:
„In der Sache
1) […] bis 13) […]
14) Vertreter der außenstehenden Aktionäre
– Antragsteller –
gegen
1) Holcim Deutschland AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Karl Gernandt und Dr. Olaf Nahe, (…) Hamburg
– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin –
2) Holcim Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Katrin Boldt und Beate Fellmann, (…) Hamburg
– Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin –
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
[…]
beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht – 13. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Panten, die Richterin am Oberlandesgericht Löffler und die Richterin am Oberlandesgericht zur Verth am 7. Januar 2013:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2011 abgeändert:
1.) Die Ausgleichszahlung gem. § 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1.) und 2. abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag vom 19.11.2001 wird auf € 1,85 (brutto) je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs einschließlich Solidaritätszuschlages sowie weiter abzüglich der durch Anwendung der jeweils geltenden Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag und hierauf des jeweils geltenden Hebesatzes ermittelten Gewerbeertragsteuerbelastung festgesetzt.
2.) Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung des Abfindungsbetrages gem. § 305 Abs. 1 AktG auf mehr als € 21,50 je Stückaktie werden zurückgewiesen.
Der Abfindungsbetrag ist für die Zeit vom 16.03.2002 bis zum 31.08.2009 mit jährlich 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB, für die Zeit seit dem 01.09.2009 mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
3.) Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschließlich der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Vergütung für die Tätigkeit des Gemeinsamen Vertreters erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu 1, diejenige für die zweite Instanz die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen.“
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger