ISIN: DE0005038103 / WKN: 503810 bzw. LG Hannover 26 AktE 2/97 und OLG Celle 9 W 41/13
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) der Honeywell Riedel-de Haën AG (vormals: Allied Signal Chemical Holding AG)
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2, 306 AktG a.F. betreffend den Ausgleich und die Abfindung nach einem zwischen der Honeywell Deutschland GmbH und der Honeywell Riedel-de Haën AG am 14.11.1996 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 11.12.2012, verkündet am 15.01.2013 (Az.: 26 AktE 2/97), entschieden. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11.12.2012 eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 15.07.2013 (Az.: 9 W 41/13) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11.12.2012 in der durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 06.03.2013 berichtigten Fassung ist dadurch rechtskräftig geworden.
Der Vorstand der Honeywell Riedel-de Haën AG macht den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 11.12.2012 in der durch Beschluss des Landgerichts Hannover vom 06.03.2013 berichtigten Fassung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG wie folgt bekannt:
„Beschluss
In dem Rechtsstreit
1.bis 7. […]
Vertreter der außenstehenden Aktionäre: […]
gegen
Honeywell Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Patrick van de Rijke, Strahlenbergerstraße 110-112, 63067 Offenbach am Main, Antragsgegnerin
Prozessbevollmächtigte: […]
hat die 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover am 11.12.2012 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Plumeyer, den Handelsrichter Vieweger und den Handelsrichter Torun beschlossen:
1. Gem. § 305 Abs. 3 AktG wird die angemessene Abfindung je Aktie im Nennwert von 10 DM mit Wirkung für alle außenstehenden Aktionäre wegen des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags vom 14. November 1996 mit der Antragsgegnerin auf 2.714,36 DM festgesetzt.
Dieser Betrag ist mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 1996 zu verzinsen.
2. Gem. § 304 Abs. 1 AktG wird die angemessene Ausgleichszahlung auf 191,42 DM jährlich festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre in Höhe von 4.329,28 €.
4. Der Geschäftswert wird auf 356.000 DM (182.020 €) festgesetzt.“
Seelze, im Juli 2013
Honeywell Riedel-de Haën AG
Der Vorstand
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger