ISIN: DE0006096704 / WKN: 609670 – LG Stuttgart – Az.: 31 O 61/13 KfH SpruchG – OLG Stuttgart – Az.: 20 W 13/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 08.10.2018:
- Im aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die angemessene Barabfindung hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. 20 W 13/17) festgestellt, dass die Beteiligten einen Vergleich geschlossen haben (nachfolgend der „Vergleich“). Die Erwin Hymer Group SE machte den Vergleich am 28. September 2018 u.a. im Bundesanzeiger bekannt.
- Die in dem Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von 56,82 € je Aktie der Hymer AG, Bad Waldsee, wird in Bezug auf alle Aktien, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von außenstehenden Aktionären der damaligen Hymer AG gehalten wurden, um 2,18 € auf 59,00 € erhöht (die „Abfindungserhöhung“).
- Der Barabfindungserhöhungsbetrag von 2,18 € je Aktie der Hymer AG ist für den Zeitraum vom 26. Juni 2013 (erster Tag des Zinslaufs) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 8. Oktober 2018) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Ein eventueller Veräußerungsgewinn aus der Abfindungserhöhung unterliegt hingegen der Abzugsbesteuerung (25% Kapitalertragssteuer, darauf 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
- Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung der Abfindungserhöhung sind in die Wege geleitet; dabei fungiert die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, als Zentralabwicklungsstelle. (…)