ISIN: DE0006096704 / WKN: 609670 – LG Stuttgart – Az.: 31 O 61/13 KfH SpruchG – OLG Stuttgart – Az.: 20 W 13/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 28.09.2018:
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart, Az. 20 W 13/17, zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Erwin Hymer Group SE, Bad Waldsee, den Inhalt des am 13.09.2018 gerichtlich festgestellten Vergleichs bekannt: (…)
1.1 Die Hauptversammlung der Hymer AG, Bad Waldsee (Amtsgericht Ulm, HRA 724395) hat am 25.04.2013 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Hymer AG auf die Hauptaktionärin der Hymer AG, die Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG, Bad Waldsee (Amtsgericht München HRB 192607) („Antragsgegnerin“) gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 56,82 € je Inhaberstammaktie der Hymer AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Hymer AG von 3,00 € (die „Hymer Aktie“) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 20.06.2013 in das Handelsregister der Hymer AG beim Amtsgericht Ulm eingetragen und damit wirksam; die elektronische Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 26.06.2013.
1.2 Ab dem 12.07.2013 haben ehemalige Aktionäre der Hymer AG Anträge auf Festsetzung einer angemessenen höheren Barabfindung als 56,82 € je Hymer-Aktie beim Landgericht Stuttgart gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 31 O 61/13 KfH SpruchG geführt.
1.3 Mit Beschluss vom 12.05.2017 hat das Landgericht Stuttgart die Anträge der Antragsteller zu 55 und 58 auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als unzulässig verworfen, im Übrigen die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat das Landgericht Stuttgart der Antragsgegnerin aufgelegt. Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Landgericht Stuttgart nicht angeordnet. Den Geschäftswert hat das Landgericht Stuttgart auf 200.000 € festgesetzt.
1.4 Mehrere Antragsteller („Beschwerdeführer“) und der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre (§ 6 AktG) („Gemeinsamer Vertreter“) haben gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 20 W 13/17 geführt. (…)
2 Erhöhung der Barabfindung
Die in dem Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von 56,82 € je (Hymer)-Aktie wird in Bezug auf alle Aktien, die im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von außenstehenden Aktionären der Hymer AG gehalten wurden („abfindungsberechtigte Aktien“), um 2,18 € („Erhöhungsbetrag“) auf 59,00 € angehoben (echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB). Im Gegenzug verzichten die Beschwerdeführer hiermit auf sämtliche etwaig darüberhinausgehenden Ansprüche auf Zahlung einer Barabfindung. (…)