LG Saarbrücken / Az.: 7KFH O 34/10 – Saarländisches OLG / Az.: 1 W 5/19
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.09.2026:
Die Aktionäre der IDS Scheer AG haben auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 8. Januar 2010 dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der SAG Beteiligungs GmbH als herrschendem Unternehmen zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 11. Februar 2010 in das Handelsregister der IDS Scheer AG eingetragen. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bot die SAG Beteiligungs GmbH den außenstehenden Aktionären der IDS Scheer AG an, deren Stückaktien gegen Zahlung einer Barabfindung von EUR 15,10 je Stückaktie zu erwerben. Ferner bot die SAG Beteiligungs GmbH den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich in Höhe von jährlich brutto EUR 1,02 an. Die SAG Beteiligungs GmbH wurde später auf die Software AG verschmolzen. Aus der Software AG wurde schließlich durch mehrere Umwandlungsvorgänge die Software GmbH.Mehrere außenstehende Aktionäre der IDS Scheer AG leiteten ein Spruchverfahren gegen die SAG Beteiligungs GmbH („Antragsgegnerin“) vor dem Landgericht Saarbrücken ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung (§§ 304, 305 AktG).
Mit Beschluss vom 6. Juni 2018 (Az. 7KFH O 34/10) wies das Landgericht Saarbrücken die Anträge zurück. Die Geschäftsführung gibt den Beschluss vom 6. Juni 2018 gemäß § 14 Nr. 2 SpruchG wie folgt bekannt:
(…)
hat die Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2018 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Kratz und die Handelsrichter Klos und Kettenring beschlossen:
1. Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung des nach § 304 AktG geschuldeten vertraglichen Ausgleiches sowie der nach § 305 AktG zu gewährenden Abfindung werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.“
Gegen diesen Beschluss legte einige Antragsteller Beschwerde ein. Das Landgericht Saarbrücken hat den Beschwerden mit Beschluss vom 20. November 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 31. August 2026 wies der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgericht (Az. 1 W 5/19) die Beschwerde der Antragssteller zurück. Die Geschäftsführung gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt wieder:
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 3, 5, 7, 10, 12, 13, 16, 18, 19, 22, 23, 26, 28, 29, 31, 34 und 36 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Juni 2018 – 7KFH O 34/10 – werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.“