ISIN DE0005137004 / WKN 513700 und LG Hamburg 412 HKO 111/12 / Hanseatisches OLG Hamburg 13 W 65/14 Aus der Bekanntmachung nach § 14 Nr. 3 SpruchG vom 15.01.2015 im elektronischen Bundesanzeiger:
„In dem Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f AktG und § 1 SpruchG aus Anlass der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der verschmolzenen INFO Gesellschaft für Informationssysteme Aktiengesellschaft, Hamburg, auf die ehemalige Hauptaktionärin INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding Aktiengesellschaft, Hamburg, die am 17. Juli 2012 wirksam geworden ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 (Az. 13 W 65/14) die Beschwerden der Antragsteller zu 43) und 44) gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 03. Februar 2014 (Az. 412 HKO 111/12) zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts ist daher rechtskräftig und wird hiermit von der QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, als Rechtsnachfolgerin der Hauptaktionärin gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG ohne Gründe wie folgt bekannt gemacht:
…
beschließt das Landgericht Hamburg – Kammer 12 für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Nevermann als Vorsitzenden sowie die Handelsrichter Broschek und Behncke:
1.
Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 327f AktG werden zurückgewiesen.
2.
… „