LG Köln – Az.: 82 O 66/11
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 16.03.2018:
Gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG machen wir den Beschluss des Landgerichts Köln bekannt:
„In dem Spruchverfahren gemäß den §§ 304, 305 AktG, § 1 Nr. 1 SpruchG gegen die ALBA Group plc & Co. KG, „ALBA Group KG“, vertreten durch (…)
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: (…)
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch (…) am 23. Februar 2018 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers zu 25 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der von der Interseroh SE, Köln, und der Alba Group plc & Co. KG, Berlin, im Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 28. März 2011 vereinbarte und den Minderheitsaktionären angebotene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird gerichtlich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Die Antragsgegnerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 25 und 84; diese tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Auch die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 7.500.000,00 festgesetzt.“