Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 02.12.2003:
- Die ehemalige Bayernwerk AG als herrschendes Unternehmen hat mit der ehemaligen Isar-Amper Werke AG am 16. 04. 1999 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der eine feste Laufzeit bis 31. 12. 2004 hat. Der Vertrag ist infolge Eintragung im Handelsregister rechtswirksam.
- Im Unternehmensvertrag garantiert die ehemalige Bayernwerk AG den außenstehenden Aktionären der ehemaligen Isar-Amper Werke bezüglich Ausgleich und Abfindung Folgendes:
a) Eine jährliche Ausgleichszahlung für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe von Euro 31,59 je Aktie im Nominalwert von DM 50,00.
b) Abfindungszahlung für jede angebotene Aktie im Nominalwert von DM 50,00 einen Betrag von Euro 691,10. - Bei dem Landgericht München I ist unter Az.: 5 HK O 1480/99 hinsichtlich des Unternehmensvertrages ein — noch nicht abgeschlossenes — Spruchstellenverfahren anhängig.
- Im Zuge von Verschmelzungen trat die E.ON Energie AG in die Rechtsstellung der ehemaligen Bayernwerk AG ein.
- Im Zuge weiterer Verschmelzungen und einer Umfirmierung wurde aus der Isar-Amper Werke AG die E.ON Bayern AG.
- In der Hauptversammlung der Isar-Amper Werke AG vom 17. 07. 2001 sollte der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag v. 16. 04. 1999 zugunsten der außenstehenden Aktionäre der ehemaligen Überlandwerk Unterfranken AG und der Großkraftwerk Franken AG geändert werden. Die notwendige Mehrheit wurde jedoch nicht erreicht.
- Eine außenstehende Aktionärin hat deswegen am 18. 01. 2002 bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Spruchstellenverfahren eingeleitet.
- In der Hauptversammlung der E.ON Bayern AG in Regensburg wurde am 09. 07. 2002 Beschluss dahingehend gefasst, dass jeder außenstehende Aktionär der E.ON Bayern AG eine jährliche Ausgleichszahlung von Euro 1,50 als Bardividende je Stückaktie der E.ON Bayern AG im rechnerischen Nennbetrag von (gerundet) Euro 1,02258 erhält. Der Abfindungsbetrag blieb mit Euro 691,10 je Aktiennominalbetrag von DM 50,00 unverändert.
- Wegen des Ausgleichs hat am 09.12. 2002 ein weiterer Aktionär bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Spruchstellenverfahren eingeleitet. Zwei weitere Antragsteller haben hinsichtlich der Ausgleichszahlung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 24. 10. 2003 Anträge eingereicht. Diese Anträge werden hiermit gemäß § 306 Abs. 3 Satz 1 AktG bekannt gemacht. Das Landgericht Nürnberg-Fürth führt die Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 HK O 426/02.
- Außenstehende Aktionäre können noch binnen einer Frist von 2 Monaten nach dieser Veröffentlichung eigene Anträge stellen, worauf hiermit ausdrücklich hingewiesen wird (§ 306 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG).
- Zugleich wird bekannt gemacht, dass das Gericht für Abfindung und Ausgleich als Verteter der außenstehenden Aktionäre, die nicht Antragsteller sind und nicht innerhalb der oben genannten Frist eigene Anträge stellen, bestimmt hat:
Rechtsanwalt Jürgen Winter
Simonstr. 10
90763 Fürth
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