Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27.04.2004:
In den Spruchstellenverfahren gem. § 306 AktG zur Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich gem. §§ 304, 305 AktG
1. vor dem Landgericht München I, Az.: 5 HK O 14804/99
2. vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth, Az.: 1 HK O 426/02
schließen sämtliche Verfahrensbeteiligte auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den folgenden Vergleich:
- (…)
- Anstelle der angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 27,64 je EBY-(Stück-)Aktie – nach Aktiensplitt 1 : 25 – (nachfolgend als „Ursprungs-Angebot“ bezeichnet) wird jedem außenstehenden Aktionär wahlweise als verbessertes Angebot
a) eine Barabfindung in Höhe von EUR 32,53 je EBY-Aktie zuzüglich Zinsen gemäß § 1a (nachfolgend als „EBY-Barabfindung“ bezeichnet) oder
b) eine Abfindung in Aktien der E.ON AG, Düsseldorf (nachfolgend als „E.ONAktie“ bezeichnet), im rechnerischen Gegenwert von EUR 35,50 je EBY-Aktie zuzüglich bar auszukehrender Zinsen gemäß § 1a (nachfolgend als „EBY-Sachabfindung“ bezeichnet) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen angeboten. - (…)