LG München I – Az.: 5 HK O 18696/15
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 19.09.2016:
- Am 31. März 2014 beschloss die Hauptversammlung der Isar-Klinik II AG (die „Gesellschaft“) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 34,65 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft (der „Übertragungsbeschluss“).
- Die Antragstellerin und andere Aktionäre hatten gegen den Übertragungsbeschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben, diese jedoch in dem gerichtlich bestätigten Vergleich vom 11. März 2015 (der „Prozessvergleich 2015“) wieder zurückgenommen. Der Übertragungsbeschluss wurde nach erfolgter Klagerücknahme am 19. Juli 2015 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
- In dem Prozessvergleich 2015 verpflichtete sich die Antragsgegnerin dazu, ungeachtet der Möglichkeit eines Spruchverfahrens einen Betrag in Höhe von mindestens EUR 38,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft als angemessene Barabfindung anzuerkennen und gerichtlich festsetzen zu lassen.
- Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 die Einleitung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung beim Minderheitsausschluss beantragt, das seitdem beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5HK O 18696/15 anhängig ist.
- Die Parteien dieses Prozessvergleichs (der „Vergleich“) haben sich verständigt, das Spruchverfahren einvernehmlich und ungeachtet ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Wege des gegenseitigen Nachgebens und zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen konsensual zu beenden und schließen daher folgenden Vergleich auf Vorschlag und Anraten des Gerichts:
Erhöhung der Barabfindung
Die Antragsgegnerin erhöht die im Rahmen des Minderheitsausschlusses ursprünglich auf EUR 34,65 und durch den Prozessvergleich 2015 auf mindestens EUR 38,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft festgesetzte Barabfindung nach § 327b Abs. 1 AktG um EUR 10,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie (der „Erhöhungsbetrag“) auf nunmehr
EUR 48,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Der Erhöhungsbetrag wird ab dem 20. Juli 2015 (erster Tag des Zinslaufs) gemäß § 327b Abs. 2 1. Hs. AktG gesetzlich verzinst. (…)