Aus der Bekanntmachung eines Prozessvergleichs im elektronischen Bundesanzeiger am 24.03.2015:
„I.)
Für den Fall der Einleitung eines Spruchverfahrens verpflichtet sich die SciCoTec GmbH als Hauptaktionärin der Beklagten, die diesem Rechtsstreit zum Vergleichsabschluss auf Seiten der Beklagten beitritt, zu folgendem Anerkenntnis gegenüber dem erkennenden Gericht des Spruchverfahrens:
Unbeschadet einer höher als 38,00 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Isar-Klinik II AG (zuzüglich gesetzlicher Zinsen) festzusetzenden oder festgesetzten angemessenen Barabfindung durch das Gericht verpflichtet sich die Beitretende, einen Betrag von mindestens 38,00 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Isar-Klinik II AG als angemessen einschränkungs- und bedingungslos anzuerkennen und gerichtlich festsetzen zu lassen. Bei einer gerichtlichen Festsetzung bis zu diesem Betrag von 38,00 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Isar-Klinik II erklärt die Beitretende zudem unwiderruflich, auf Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung zu verzichten.
Die Rechte der Kläger auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 31. März 2014 in das Handelsregister bleiben von diesem Vergleich daher unberührt.“