LG Dortmund / Az.: 18 O 52/13 (AktE) – OLG Düsseldorf / Az.: I-26 W 4/16 [AktE]
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.07.2018:
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die NTT Data Europe GmbH & Co. KG, Bielefeld (vormals Düsseldorf), übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der itelligence AG, Bielefeld, nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG, gibt die NTT Data Europe GmbH & Co. KG gemäß § 14 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2018 (Az. I-26 W 4/16 [AktE]) bekannt:
(…)
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 30.04.2018 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.12.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerden des Antragstellers zu 35) vom 12.08.2016 und des Antragstellers zu 68) vom 8.11.2016 wird der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4.11.2015 – 18 O 52/13 (AktE) – in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 8.03.2016 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Abfindungsbetrags werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese hat auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 200.000 € festgesetzt.“