ISIN DE0006787476 / WKN 678 747
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 18.05.2016:
- Die Hauptversammlung der Jerini Aktiengesellschaft, Berlin, hat am 16. Juni 2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini Aktiengesellschaft auf die Shire Deutschland Investments GmbH gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister der Jerini Aktiengesellschaft eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung gingen 716.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG auf die Shire Deutschland Investments GmbH über. Die Handelsregistereintragung wurde am 18. Dezember 2009 im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister bekannt gemacht.
- Gegen die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung wurden im Wege des Spruchverfahrens Einwendungen vor dem Landgericht Berlin erhoben. Das aktienrechtliche Spruchverfahren beim Landgericht Berlin (Az. 102 O 25/10 .SpruchG) ist gemäß Feststellung des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2015 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden.
- Gemäß dem gerichtlichen Vergleich hat sich die Shire Deutschland Investments GmbH verpflichtet, zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss festgelegten (und bereits ausgezahlten) Barabfindung von EUR 7,53 einen Erhöhungsbetrag von weiteren EUR 0,82 (in Worten: null Euro 82/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft zu zahlen („Erhöhungsbetrag“). Damit beträgt die Barabfindung i. S. d. § 327b AktG insgesamt EUR 8,35 (in Worten: acht Euro 35/100).
- Für die Anzahl der nachzahlungsberechtigten Aktien der jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionäre ist der Aktienbestand zum Abfindungsstichtag 17. Dezember 2009 maßgebend.
- Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister am 18. Dezember 2009 zu verzinsen.
- (…)
- Zur Entgegennahme des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen müssen sich die unbekannten Nachzahlungsberechtigten an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Hinterlegungsstelle –, Turmstraße 91, 10559 Berlin, jeweils unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens, ihres vollständigen Namens, ihrer Anschrift und Bankverbindung wenden. Zum Nachweis seiner Berechtigung hat der jeweilige unbekannte Nachzahlungsberechtigte der Hinterlegungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen: (1.) eine Buchungsanzeige oder Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, aus der sich ergibt, wie viele Jerini-Aktien gegen Zahlung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je Jerini-Aktie aus seinem Depot ausgebucht worden sind, sowie (2.) eine aktuelle Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, dass der Erhöhungsbetrag (EUR 0,82 je Jerini-Aktie) nebst Zinsen für diese ausgebuchten Jerini-Aktien bislang nicht entgegengenommen wurde.