Zum rechtskräftig abgeschlossenen Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 10. Juli 2015 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jetter AG mit Sitz in Ludwigsburg auf die Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH (vormals Bucher Beteiligungsverwaltung AG) gibt diese hiermit den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2018 (Az. 31 O 130/15 KfHSpruchG) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2021 (Az. 20 W 10/19) bekannt: (…)
B. Beschluss des OLG Stuttgart vom 11. Januar 2021:
wegen Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327f S. 2 AktG
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlecht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke am 11.01.2021 beschlossen:
1.Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 6), 10), 19) bis 21) und 40) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2018, Az. 31 O 130/15 KfHSpruchG, werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 16) bis 18) gegen den vorbezeichneten Beschluss werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge als unzulässig abgewiesen werden. (…)