ISIN: DE0006511009 / LG Mannheim – Az.: 24 AktE 34/11 (2) / OLG Karlsruhe – Az.: 12 W 40/17
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 19.12.2018:
Aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 22.08.2011 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft, Mannheim (im Folgenden JDL), gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 638,24 je Aktie der JDL auf die Hauptaktionärin Deere & Company (im Folgenden Hauptaktionärin oder auch Antragsgegnerin), übertragen (im Folgenden Squeeze-out; diejenigen Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden, die JDL-Minderheitsaktionäre).
Mehrere JDL-Minderheitsaktionäre haben nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-out ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Mannheim eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden Antragsteller).
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 19.06.2017 (24 AktE 34/11 (2)) über die Anträge entschieden und die Barabfindung auf EUR 683,90 je Aktie der JDL erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde sowie ein Antragsteller Anschlussbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 (Az.12 W 40/17) die Beschwerden und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2018 rechtskräftig geworden.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG gibt die Hauptaktionärin daher bekannt:
A. Tenor des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 19.06.2017 (24 AktE 34/11 (2)):
„1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft zu gewähren hat, wird auf 683,90 € festgesetzt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsteller.
3. Der Geschäftswert wird für die Gerichtskosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 200.000 € festgesetzt.“
B. Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.10.2018 (Az.12 W 40/17)
„I. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 2 und 12 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.6.2017 – 24 AktE 34/11 (2) – werden zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin Ziffer 3 werden als unzulässig verworfen.
III. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
IV. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.“