ISIN: DE0006511009 / LG Mannheim – Az.: 24 AktE 34/11 (2) / OLG Karlsruhe – Az.: 12 W 40/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.04.2019:
- Am 19. Dezember 2018 hat die Deere & Company den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim (24 AktE 34/11) vom 19. Juni 2017 betreffend der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
- Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Nachzahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft („Aktionäre“) bekannt gegeben:
- Die aufgrund des Beschlusses im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 45,66 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 7. Oktober 2011 bis 16. April 2019 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
- Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2019 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
- Als Abwicklungsstelle fungiert die Deutsche Bank AG. Die Entgegennahme der Nachzahlung soll für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.