ISIN: DE0006283005 / WKN: 628300 bzw. LG Düsseldorf 31 O 4/06 und OLG Düsseldorf I-26 W 22/12
Bekanntmachung gem. § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gem. §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem
zwischen der „KERAMAG“ Keramische Werke Aktiengesellschaft, heute KERAMAG Keramische Werke GmbH, und der Allia Holding GmbH
am 15. September 2005 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Im Hinblick auf das aktienrechtliche Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung macht die Geschäftsführung der Allia Holding GmbH, Ratingen, den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06) sowie den verfahrensbeendenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 22/12) wie folgt (ohne Gründe) bekannt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts lautet wie folgt:
„In dem Spruchverfahren
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Allia Holding GmbH
und der
KERAMAG Keramische Werke AG, an dem beteiligt sind:
1.
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dipl.-Kfm. Hansgeorg Martius, Hackenstraße 7b, 80331 München,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Götz. Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
Antragsteller, Beschwerdeführer und Anschlussbeschwerdegegner
[…]
gegen
Allia Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Georg Wagner und Michael Hellmund, Kreuzerkamp 11, 40878 Ratingen,
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und Anschlussbeschwerdeführerin, […]
weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Kasinostraße 19 – 21, 42103 Wuppertal.
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1) und 12) vom 2. Oktober 2012, der Antragsteller zu 16), 17) und 18) vom 2. Oktober 2012, der Antragstellerin zu 29) vom 8. Oktober 2012, des Antragstellers zu 30) vom 8. Oktober 2012, der Antragsteller zu 10) und 11) vom 1. Oktober 2012 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 30. November 2012 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 – 31 O 4/06 (AktE) – werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.“
In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30.08.2012 (Az. 31 O 4/06), beschlossen:
1. Die Anträge der Antragsteller zu 2, 6, 29, 30 und 38 werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die angemessene Barabfindung für eine Aktie der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird auf 62,16 € je Stückaktie festgesetzt.
3. Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der KERAMAG Keramische Werke Aktiengesellschaft wird für jedes Geschäftsjahr auf 4,15 € je Stückaktie abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
4. Die Beteiligte zu 39 trägt die Gerichtskosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1, 3 bis 5, 7 bis 28 und 31 bis 37 und die Kosten des Gemeinsamen Vertreters. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2, 6, 29, 30 und 38 wird nicht angeordnet.
Ratingen, im Februar 2014
Keramag Keramische Werke GmbH
Die Geschäftsleitung
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger