Aus der Bekanntmachung nach § 306 Abs. 6 AktG a.F. (§ 14 Nr. 1 SpruchG):
Bekanntmachung gemäß § 306 Abs. 6 AktG a.F. (§ 14 Nr. 1 SpruchG) der rechtskräftigen Entscheidung in dem Spruchverfahren zur Bestimmung des
vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Abfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der
Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH und der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG (nunmehr firmierend als KHS GmbH) vom 28. September 1993
Die Geschäftsführungen der Salzgitter Klöckner-Werke GmbH als Rechtsnachfolgerin der Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH und der KHS GmbH als Rechtsnachfolgerin der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG machen die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2015 (I-26 W 10/12 [AktE]) – Vorinstanz LG Düsseldorf (31 O 89/95 (AktE)) – wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
„OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
in dem Spruchverfahren
zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen
Abfindung betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
der Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH
und
der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG,
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2015
beschlossen:
Auf die Anschlussbeschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) vom 08.05.2012 und die Beschwerde der Antragstellerin zu 9 vom 25.04.2012 wird – unter Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.02.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die angemessene Abfindung für eine Aktie der KHS Maschinen-und Anlagenbau AG im Nennbetrag von 50 DM wird auf 132,24 € (entspricht 258,63 DM) festgesetzt.
Der angemessene Ausgleich für außenstehende Aktionäre der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG wird für jedes Geschäftsjahr und für jede Aktie im Nennbetrag von 50 DM auf 10,37 € (entspricht 20,29 DM) abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre beider Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 200.000 € festgesetzt.“