ISIN: DE0006780000 / WKN: 678000
Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG:
Der Vorstand der Salzgitter Mannesmann GmbH macht die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2015 (I-26 W 22/14 [AktE]), berichtigt durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22. Februar 2016 – Vorinstanz LG Düsseldorf (31 O 6/11 [AktE]) – wie folgt (ohne Gründe) bekannt:
in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Salzgitter Mannesmann GmbH, Salzgitter, übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Klöckner-Werke AG, Duisburg
(…)
hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Egger und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 17. Dezember 2015 beschlossen:
Die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 10) und 20) bis 28) vom 25.03.2014 sowie die des Antragstellers zu 72) vom 26.03.2014 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2014 — 31 0 6/11 (AktE) — in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.12.2014 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.“