ISIN: DE0008286006 / WKN: A0LAXT
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 02.08.2017:
- Die außerordentliche Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft, Düsseldorf („KD AG“), vom 20. April 2017 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der KD AG auf die Hauptaktionärin, die KD River Invest GmbH, Köln („KD RI“), gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
- Der Übertragungsbeschluss wurde am 31. Juli 2017 in das Handelsregister der KD AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 10959 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der KD AG in das Eigentum der KD RI übergegangen.
- Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der KD RI zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,70 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der KD AG.
- (…)
- Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.
- Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ausgeschiedenen Aktionäre der KD AG kosten- und spesenfrei.
- Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der KD AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KD AG gewährt werden.