ISIN: DE0006053952 / WKN: 605395 – LG München I – Az.: 5 HK O 13195/17
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 31.07.2019:
Die ehemalige Kontron AG mit Sitz in Augsburg und die ehemalige S&T Deutschland Holding AG mit Sitz in Ismaning haben mit notarieller Beurkundung vom 03. Mai 2017 einen Verschmelzungsvertrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwG geschlossen, mit dem die Kontron AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 ff, 60 ff UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die S&T Deutschland Holding AG gegen Gewährung von Aktien der S&T Deutschland Holding AG an die bisherigen Aktionäre der Kontron AG überträgt. Die ordentliche Hauptversammlung der Kontron AG vom 19. Juni 2017 und die außerordentliche Hauptversammlung der S&T Deutschland Holding AG vom 20. Juni 2017 haben dem Verschmelzungsvertrag jeweils zugestimmt. Die Verschmelzung ist am 17. August 2017 in das Handelsregister des Sitzes der Kontron AG in Augsburg und am 21. August 2017 in das Handelsregister des Sitzes der S&T Deutschland Holding AG in München eingetragen worden.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Kontron AG leiteten ein Spruchverfahren gegen die S&T Deutschland Holding AG, nunmehr firmierend unter Kontron S&T AG, vor dem Landgericht München I ein. Mit Beschluss vom 24. Mai 2019 (Az.: 5HK O 13195/17) hat das Landgericht München I die Barabfindung auf € 3,38 je Aktie erhöht und die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts München I ist rechtskräftig und wird hiermit gemäß § 14 SpruchG bekannt gemacht:
(…)
I. Die in § 7 des Verschmelzungsvertrags zwischen der Kontron AG als übertragendem und der S&T Deutschland Holding AG (Ismaning) als übernehmendem Rechtsträger geregelte Barabfindung wird auf € 3,38 je Aktie erhöht. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 23. August 2017 mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung werden zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
IV. Der Geschäftswert für das Verfahren I. Instanz sowie der Wert für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an die gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 2.353.581,36 festgesetzt.