ISIN: DE0006335508 / WKN: 633550 – LG Mannheim / Az.: 24 AktE 12/09 – OLG Karlsruhe / Az.: 12 W 2/17
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 08.05.2019:
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az.12 W 2/17 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 05.10.2018 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.07.2015 Az. 24 AktE 12/09 entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau Messtechnik AG hiermit die nachfolgende gerichtliche Entscheidung gemäß § 14 SpruchG bekannt:
Beschluss (…) wegen Antrag gem. §§ 304, 305 AktG
hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Auracher und den Handelsrichter Dr. Guldan am 20.07.2015 beschlossen:
1.) Die Abfindung gemäß § 5 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages vom 30.09./01.10.2009 zwischen der KSR Kuebler Niveau- und Messtechnik AG und der Celbar GmbH/Klingenberg wird auf 2,86 € je Stückaktie festgesetzt.
2.) Der Ausgleich gemäß § 4 des genannten Vertrages wird auf 0,24 € je Stückaktie festgesetzt abzüglich Körperschaftssteuerbelastung in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs.
3.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
4.) Der Geschäftswert wird auf 298.554,90 € festgesetzt.