ISIN: DE0005227342 / WKN: 522734
Aus der Anlage 2) der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 07.10.2016:
- Vorstand und Aufsichtsrat der KWG Kommunale Wohnen AG mit dem Sitz in Berlin und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 160196 B (nachfolgend „Gesellschaft“) beabsichtigen, der für den 7. Oktober 2016 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorschlag zu unterbreiten, die Gesellschaft formwechselnd nach den §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine GmbH umzuwandeln.
- Wir verweisen hierzu auf die Tagesordnung der Einberufung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie den vom Vorstand der Gesellschaft erstellten Umwandlungsbericht, der den Aktionären zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Verfügung steht und ihnen auf Verlangen kostenlos übersandt wird. Der Umwandlungsbericht ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kwg-ag.de unter dem Menüpunkt „Investor Relations“ zum Thema „Hauptversammlung“ zugänglich.
- Die Gesellschaft unterbreitet hiermit allen Aktionären, die in der für den 7. Oktober 2016 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung gegen den Beschluss über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklären, das nachfolgende Angebot auf Zahlung einer Barabfindung, das gleichzeitig Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist:
1. Jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zur Niederschrift erklärt, wird ein Barabfindungsangebot in Höhe von 11,08 Euro für jeden Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1,– Euro an der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft für den Fall angeboten, dass der Aktionär sein Ausscheiden aus der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft erklärt. Dem Widerspruch zur Niederschrift steht es gleich, wenn ein Aktionär zu der Hauptversammlung, die über den Formwechsel beschließt, zu Unrecht nicht zugelassen wurde oder die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.
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