Aus der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 12.12.2016:
I. Tagesordnung
TOP 5:
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Lantana AG (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär Beichlinger Tier- und Pflanzenproduktions GmbH mit Sitz in Kölleda gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Sämtliche Aktionäre verzichten im Rahmen der durch die Hauptaktionärin, Beichlinger Tier- und Pflanzenproduktions GmbH, nach § 327a Abs. 1 AktG mit Schreiben vom 24.10.2016 verlangten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze out) hiermit gemäß §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293a Abs. 3 AktG ausdrücklich auf den Bericht der Hauptaktionärin Beichlinger Tier- und Pflanzenproduktions GmbH (§ 327 Abs. 2 Satz 1 AktG), auf die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch einen sachverständigen Prüfer (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) und auf die Erstellung eines entsprechenden Prüfungsbericht durch einen sachverständigen Prüfer (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG).
b) Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Lantana AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Beichlinger Tier- und Pflanzenproduktions GmbH mit Sitz in Kölleda als Hauptaktionär der Lantana AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer Barabfindung durch die Beichlinger Tier- und Pflanzenproduktions GmbH. Die Barabfindung beträgt 350,00 EUR je auf den Namen lautende Stückaktie der Lantana AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 25,69 EUR je Aktie.