ISIN: DE000A0MSEQ3 / WKN: A0MSEQ – LG München I / Az.: 5 HK O 4082/19
Aus der Bekanntmachung in elektronischen Bundesanzeiger vom 14.07.2021:
PRÄAMBEL
(A) In der außerordentlichen Hauptversammlung der m4e AG (nunmehr firmierend als m4e GmbH, AG München, HRB 250150, „m4e AG“) am 16. Januar 2019 wurde beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der m4e AG gemäß §§ 327a ff. AktG (sogenannter „Squeeze-out“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 2,94 je einer auf den Inhaber lautende Stückaktie der übrigen Aktionäre auf die Antragsgegnerin zu übertragen.
(B) Die Antragsteller leiteten beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4082/19 ein aktienrechtliches Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung gemäß § 327f AktG ein. (…)
VERGLEICH
I. Erhöhung der Barabfindung
1. Als Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und den außenstehenden Aktionären der m4e AG erhöht die Antragsgegnerin die im Rahmen des Squeeze-out den ehemaligen außenstehenden Aktionären der m4e AG angebotene Barabfindung von ursprünglich EUR 2,94 je Stückaktie um EUR 0,81 (der „Erhöhungsbetrag“) auf EUR 3,75 je Stückaktie.
2. Weiterhin zahlt die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären gemäß § 327b Abs. 2 AktG auf den Erhöhungsbetrag Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 7. März 2019 (zusammen mit dem Erhöhungsbetrag der „Vergleichsbetrag“). (…)