Aus der Mitteilung der Mayflower Capital Loyas AG vom 29.03.2017:
- Es ist beabsichtigt, die Mayflower Capital Saar-Pfalz AG mit dem Sitz in Saarbrücken, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17425 als übertragende Gesellschaft auf die Mayflower Capital Loyas AG (demnächst firmierend unter: Mayflower Capital AG) mit dem Sitz in Eschborn, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 86215 als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.
- Demgemäß überträgt die Mayflower Capital Saar-Pfalz AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Mayflower Capital Loyas AG im Wege der Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG).
- Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Mayflower Capital Saar-Pfalz AG und der Mayflower Capital Loyas AG wurde am 29. März 2017 in notariell beurkundeter Form abgeschlossen und anschließend gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG zum Handelsregister der Mayflower Capital Loyas AG eingereicht.
- Da sich mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der Mayflower Capital Saar-Pfalz AG in der Hand der übernehmenden Mayflower Capital Loyas AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Mayflower Capital Loyas AG gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.
- Die gemäß §§ 62 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Mayflower Capital Loyas AG zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Mayflower Capital Loyas AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.
- Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Entsprechende Einberufungsverlangen werden berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Monats ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung der Mayflower Capital Loyas AG, Mergenthalerallee 15-21, 65760 Eschborn, zugehen.