LG Stuttgart – Az.: 31 O 1/15 KfH SpruchG / OLG Stuttgart – Az.: 20 W 8/19
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.04.2021:
In dem Spruchverfahren (…) hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch (…) am 30.03.2021 beschlossen:
I. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 5, 6, 16, 18 bis 20, 22, 24, 28 bis 33, 48 und 49 wie auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 34 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.
II. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 21 und 23 wird der in Ziff. I bezeichnete Beschluss des Landgerichts Stuttgart hinsichtlich Ziff. 1 seines Tenors teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass lediglich der Antrag der Antragstellerin zu 3 als unzulässig zurückgewiesen wird. Die weitergehenden Beschwerden der Antragsteller zu 21 und 23 werden zurückgewiesen.
III. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der in Ziff. 1. bezeichnete Beschluss des Landgerichts Stuttgart hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Anträge der Antragsteller zu 1, 2 sowie 4 bis 51 und des gemeinsamen Vertreters als unbegründet zurückgewiesen werden. (…)