LG Frankfurt, Az.: 3/5 O 34/13 / OLG Frankfurt, Az.: 21 W 70/14
Aus der Mitteilung im Bundesanzeiger vom 16.12.2019:
Die Hauptversammlung der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville am Rhein, fasste am 18. Oktober 2012 im Rahmen einer Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 UmwG den Beschluss zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die damalige Franz Hensmann AG (Sitz Ulm), heute firmierend unter MCS Software und Systeme GmbH (Sitz Eltville). Aufgrund dieses Beschlusses wurde ein Spruchverfahren nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG eingeleitet. Dieses Verfahren ist beendet durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, Az.: 3/5 O 34/13, nachdem die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen wurden durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2019, Az.: 21 W 70/14.
Den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gibt die MCS Software und Systeme GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG wie folgt bekannt:
(…)
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,– festgesetzt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,– nicht übersteigt.