ISIN: DE0005492540 / WKN: 549254
Aus der Mitteilung der Gesellschaft vom 04.11.2016:
- Die ordentliche Hauptversammlung der Medisana AG, Neuss, („Medisana“) hat am 9. August 2016 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Medisana auf die Comfort Enterprise (Germany) GmbH („Comfort“) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).
- Der Übertragungsbeschluss ist am 24. Oktober 2016 in das Handelsregister der Medisana beim Amtsgericht Neuss (HRB 16348) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Medisana in das Eigentum der Comfort übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären verbuchten Aktien verbriefen ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch auf Barabfindung.
- Die Notierung der Medisana-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde zum Handelsschluss am 25. Oktober 2016 eingestellt.
- Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana eine von der Comfort zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 2,81 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Medisana mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00.
- Die Angemessenheit der von der Comfort festgelegten Barabfindung wurde durch die RSM Verhülsdonk GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß § 327c Absatz 2 Satz 2 AktG als vom Landgericht Düsseldorf ausgewählter und bestellter sachverständiger Prüfer geprüft und mit Bericht vom 20. Juni 2016 bestätigt.
- Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Absatz 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Neuss an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung werden von der BHF-BANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, durchgeführt.
- Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Medisana aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die Abwicklung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana provisions- und spesenfrei.
- Für den Fall, dass in einem etwaigen gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Medisana rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen durch die Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Medisana gewährt werden.