ISIN: DE0006656804 / WKN: 665680
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 15.04.2016:
- Die Hauptversammlung vom 20. Dezember 2012 der MVS Miete Vertrieb Service AG, Berlin, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin COMAS Verwaltungs GmbH, Berlin, die gemäß § 327a Abs. 2 AktG über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der MVS Miete Vertrieb Service AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Die Barabfindung wurde den Minderheitsaktionären mit Stichtag 27.08.2013, Valutatag 28.08.2013, Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der MVS Miete Vertrieb Service AG zu Gunsten der Hauptaktionärin zugebucht.
- Seither war die Höhe der Barabfindung Gegenstand eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht Berlin.
- Am 01.12.2015 wurde dieses Spruchverfahren durch Abschluss eines gerichtlich festgestellten Vergleiches beendet.
- In dem Vergleich einigten sich die Beteiligten auf eine Zuzahlung zur Barabfindung in Höhe von EUR 0,60 je betreffende Aktie der MVS Miete Vertrieb Service AG. Diese erhöhte Barabfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.2013 (Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister) wird allen vormaligen Aktionären der MVS Miete Vertrieb Service AG gewährt, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die COMAS Verwaltungs GmbH übergegangen sind; und zwar unabhängig davon, ob sie an dem vorgenannten Spruchverfahren unmittelbar beteiligt waren. Die Zuzahlung nebst Zinsen wird den vormaligen Aktionären mit Valutatag vom 18.04.2016 unter Berücksichtigung etwaiger Steuerabzüge auf ihre Konten bei den beteiligten Banken gutschreiben.
- Die vormaligen Aktionäre der MVS Miete Vertrieb Service AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Zuzahlungen nichts zu veranlassen; die Zahlung wird auf das jeweilige Konto des vormaligen Aktionärs von den beteiligten Banken veranlasst. Wenn die Gutschrift der Zuzahlungsbeträge auf den Konten der abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht möglich ist, weil die Konten nicht oder nicht mehr bestehen, hat der jeweilige ehemalige Aktionär sich möglichst umgehend mit seiner Depotbank bzw. demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, um dort seine Ansprüche geltend zu machen und eine neue Kontoverbindung schriftlich mitzuteilen.