ISIN: DE0006048267 / WKN: 604826
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 02.11.2018:
- Die auf Verlangen der Ncardia SA als Hauptaktionär der Ncardia AG (nachfolgend „Gesellschaft“) einberufene außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 17. August 2018 hat den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gem. § 327a AktG („Squeeze-out“) und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Ncardia SA gegen Zahlung einer Barabfindung mit der dafür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
- Dieser Beschluss wurde am 28. September 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Köln unter HRB 34359 eingetragen. Damit ist der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wirksam geworden.
- Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Ncardia AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 40,50 je auf den Inhaber lautender Stammaktie der Ncardia AG mit einem Nennbetrag in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Köln ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt.
- Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
- Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Ncardia AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Ncardia AG durch die M.M. Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Ncardia AG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Ncardia AG provisions- und spesenfrei.