ISIN: DE0008013400 / WKN: 801340 bzw. LG Düsseldorf 33 O 17/13 [AktE]
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 17/13 [AktE])
In dem Spruchverfahren
1. Martin Helfrich, [ ],
– Antragsteller zu 1 –
…
gegen
net mobile AG, Fritz-Vomfelde-Straße 26-30, 40547 Düsseldorf, vertreten durch den Vorstand
– Antragsgegnerin –
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Becker und Poggel am 26. Februar 2014 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Antragsteller zu 1. bis 49., Gemeinsamer Vertreter, Beitretende sowie Antragsgegnerin – gemeinsam nachfolgend auch „Vergleichsbeteiligte“ – dem Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2014 zugestimmt und damit den nachstehenden
Vergleich
geschlossen haben.
Präambel
1.
Die Hauptversammlung der net-m privatbank 1891 AG, Düsseldorf (nachfolgend „net-m privatbank“) hat am 21. November 2012 auf Verlangen der net mobile AG, Düsseldorf (nachfolgend „net mobile“) die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der net-m privatbank (nachfolgend „Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin net mobile gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“). Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der net-m privatbank eine von der net mobile zu zahlende Barabfindung in Höhe EUR 6,49 je auf den Inhaber lautender Stückaktie an der net-m privatbank mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von rund EUR 2,56. Der Übertragungsbeschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der net-m privatbank am 5. Februar 2013 wirksam geworden.
2.
Die Antragsteller zu 1. bis 49. und die Beitretende halten die Barabfindung für unangemessen und haben beim Landgericht beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die von den Antragstellern zu 1. bis 49. beim Landgericht Düsseldorf eingeleiteten Spruchverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und werden unter dem Az. 33 O 17/13 geführt und das von der Beitretenden eingeleitete Spruchverfahren wurde beim Landgericht Düsseldorf unter Az. 33 O 72/13 geführt (gemeinsam nachfolgend „die Spruchverfahren“). Der von der Beitretenden in dem Verfahren Az. 33 O 72/13 gestellte Antrag vom 6. Mai 2013 wurde durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 als unzulässig zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beitretenden vom 26. August 2013 hat das Landgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 4. September 2013 nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt (Az. I-26 W 12/13 [AktE]). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat über die Beschwerde noch nicht entschieden. Die Beitretende tritt diesem Vergleich bei, ohne hierdurch selbst Beteiligte in dem Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 zu werden.
3.
Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 30. Juli 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum Gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank im Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 bestellt.
Zur Vermeidung einer für alle Vergleichsbeteiligten zeit- und kostenintensiven Auseinandersetzung über die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Antragsteller zu 1. bis 49., die Beitretende, die Antragsgegnerin sowie der Gemeinsame Vertreter zum Zwecke des Vergleichsschlusses und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenteiligen Auffassung zu Rechts- und Bewertungsfragen den nachstehenden
Vergleich:
1. Beendigung der Spruchverfahren
1.1 Das Spruchverfahren Az. 33 O 17/13 wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller zu 1. bis 49. verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchstvorsorglich nehmen die Antragsteller zu 1. bis 49. ihre Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. dem SpruchG zurück. Die Antragsgegnerin und der Gemeinsame Vertreter stimmen dem zu. Höchst vorsorglich erklären auch die Antragsteller 1. bis 49., dass sie mit der Rücknahme der Anträge der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten durch diese einverstanden sind.
1.2 Die Beitretende verpflichtet sich hiermit, ihre beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Az. I-26 W 12/13 [AktE] anhängige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 in dem Spruchverfahren Az. 33 O 72/13, mit dem ihr Antrag vom 6. Mai 2013 als unzulässig zurückgewiesen wurde, unverzüglich und unwiderruflich zurückzunehmen. Die Beitretende verzichtet unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Die Beitretende verpflichtet sich ferner, keine sonstigen Rechtsmittel gegen die infolge der Beschwerderücknahme eintretende Beendigung des Spruchverfahrens Az. 33 O 72/13 einzulegen und die rechtskräftige Beendigung des Spruchverfahrens weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form (z.B. durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde) anzugreifen.
2. Zuzahlung
2.1 Die Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG wird von EUR 6,49 um EUR 1,31 erhöht und auf EUR 7,80 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der net-m privatbank festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der net-m privatbank, deren Aktien mit Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der net-m privatbank gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die net mobile übergegangen sind, zahlt die net mobile die Differenz i.H.v. EUR 1,31 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der net-m privatbank (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“).
2.2 Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 12. Februar 2013 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
2.3 Der Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen wird je abfindungsberechtigter Aktie nur einmal ausgezahlt. Mit dem Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen sind sämtliche auf den Erhöhungsbetrag entfallenden Zinsansprüche und etwaige Ansprüche nach § 327b Abs. 2 Hs. 2 AktG abgegolten.
2.4 Der Erhöhungsbetrag einschließlich Zinsen ist unverzüglich nach Bekanntmachung dieses Vergleichs (Ziffer 5.1) unter Berücksichtigung banküblicher Arbeitsabläufe zu zahlen. Die Abwicklung erfolgt über die zur Auszahlung des im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindungsbetrags eingeschalteten Kreditinstitute und die Clearstream Banking AG. Wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrags auf den Konten der abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten Konten nicht oder nicht mehr bestehen, hat der jeweilige abfindungsberechtigte Aktionär sich möglichst umgehend mit seiner Depotbank bzw. demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die Auszahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, um dort seine Ansprüche geltend zu machen und eine neue Kontoverbindung schriftlich mitzuteilen. Die Fälligkeit des jeweiligen Erhöhungsbetrags tritt in einem solchen Fall nicht vor der schriftlichen Mitteilung über die neue Kontoverbindung an die betreffende Depotbank bzw. das betreffende Kreditinstitut ein. Die Inhaber von effektiven Aktienurkunden werden gebeten, sich zwecks Auszahlung des Erhöhungsbetrags nebst Zinsen direkt mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen.
2.5 Die Antragsgegnerin wird von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Erhöhungsbetrags einschließlich Zinsen frei, wenn und soweit die Gutschrift des Erhöhungsbetrags auf dem Konto des abfindungsberechtigten Aktionärs nicht möglich ist, weil die der Antragsgegnerin bekannten oder die der betreffenden Depotbank bzw. dem betreffenden Kreditinstitut neu mitgeteilten Konten nicht oder nicht mehr bestehen und der Anspruch auf Zahlung verjährt ist. Der Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags einschließlich Zinsen verjährt mit Ablauf von einem Jahr nach Bekanntmachung dieses Vergleichs (Ziffer 5.1).
2.4 Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Antragsteller und alle übrigen abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.
3. Kosten
[…]
4. Wirkungen des Vergleichs
4.1 Der Vergleich und die Zuzahlung stellen in Bezug auf alle – also auch nicht antragstellende – abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
4.2 Mit der Erfüllung der sich aus Ziffer 2 bis Ziffer 3 dieses Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind jeweils sämtliche Streitigkeiten und Ansprüche der Antragsteller 1. bis 49., der Beitretenden, der abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre und des Gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin und die net-m privatbank im Zusammenhang mit und aus den Spruchverfahren sowie dem Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG erledigt.
4.3 Der Vergleich wird durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass sämtliche Antragsteller zu 1. bis 49., die Antragsgegnerin sowie der Gemeinsame Vertreter den Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz angenommen haben und die Beitretende dem Vergleich durch Schriftsatz beigetreten ist. Mit Beschlussfassung über das Zustandekommen des Vergleichs ist das Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf Az.: 33 O 17/13 beendet.
5. Sonstiges
5.1 Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs den wesentlichen Inhalt dieses Vergleichs […] auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Mitteilungsblatt des SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. „AnlegerPlusNews“, keinesfalls jedoch in dem Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, bekannt zu machen.
5.2 Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart.
5.3 Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Vergleichsbeteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs bedürfen der Schriftform.
5.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Vergleichsbeteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.
II.
Hinweise zur Abwicklung der Nachzahlung des Erhöhungsbetrages gemäß vorstehendem Vergleich
Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung der Nachbesserung fungiert die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien auf die net mobile AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis Ende Mai 2014 keine Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG auf die net mobile AG abgewickelt wurde.
Die Vergütung der Nachbesserung in Höhe von EUR 1,31 je Aktie an die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG wird ab dem 12. Februar 2013 bis zum Tag vor der Auszahlung der Nachbesserung in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Aktionären der net-m privatbank 1891 AG empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.
Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der net-m privatbank 1891 AG, die ihre auf die alte Firma „Bankverein Werther Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden selbst verwahren und ihren Anspruch auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Übertragungsbeschlusses bisher noch nicht geltend gemacht haben, werden gebeten, sich an das Amtsgericht Düsseldorf, Hinterlegungsstelle, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf (Aktenzeichen 4 HL-N 4/13) zu wenden. Gegen Vorlage der noch auf „Bankverein Werther Aktiengesellschaft“ lautenden Aktienurkunden (WKN 801 340 / ISIN DE0008013400) – ausgestattet mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 8 ff. und Erneuerungsschein – erhalten sie die ursprüngliche Squeeze-out Barabfindung von EUR 6,49 je Aktie der net-m privatbank 1891 AG nebst Zinsen ab dem 12. Februar 2013 bis zum Zeitpunkt der Hinterlegung. Dort wird auch die Nachbesserung in Höhe von EUR 1,31 je Aktie (nebst Zinsen bis zum Tag der Hinterlegung) hinterlegt.
Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der der net-m privatbank 1891 AG, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten- und provisionsfrei.
Düsseldorf, im März 2014
net mobile AG
Der Vorstand
Quelle: elektronischer Bundesanzeiger