ISIN: DE000A0JNFM6 / WKN: A0J NFM Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 21.03.2014:
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014:
Einziger Tagesordnungspunkt: Squeeze-out
- Die ODDSLINE GmbH mit Sitz in Heidenheim an der Brenz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 661813, hält insgesamt 475.418 Stück auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 484.000 Stück auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt 484.000 EUR. Die ODDSLINE GmbH ist damit als Hauptaktionär gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG nominal in Höhe von 98,2269 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.
- Die ODDSLINE GmbH hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft verlangt, alle Maßnahmen durchzuführen, damit die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließt.
- Für die ODDSLINE GmbH war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze-out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die ODDSLINE GmbH hat erklärt, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.
- Die Minderheitsaktionäre erhalten eine angemessene Barabfindung in Höhe von 2,90 EUR je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie, welche die ODDSLINE GmbH auf der Grundlage einer durch Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-oec. Georg Diepolder, geschäftsansässig Parkstraße 2, 86316 Friedberg/Bayern, durchgeführten Unternehmensbewertung festgelegt hat. Der vorgenannte Wirtschaftsprüfer wurde auf Antrag der ODDSLINE GmbH vom Landgericht Stuttgart durch Beschluss vom 20. Januar 2014 als sachverständiger Prüfer bestellt; er hat in dieser Eigenschaft die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.