Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG:
- Aktenzeichen: LG Hamburg 417 HKO 104/05 und Hanseatisches OLG 13 W 66/11
- Aus dem Tenor des Beschlusses des Hanseatischen OLG vom 11. Dezember 2015:
„1.) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 44 sowie der Anschlussbeschwerden der Antragsteller/innen zu 6, 7, 8, 9, 10, 11, 22, 23, 24, 28, 29, 41 und 42 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2011 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
a) Die in dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag vom 16.11.2004 zwischen der Fa. Phoenix Aktiengesellschaft und der Fa. ContiTech AG für den Ausgleich und die Barabfindung genannten Beträge werden geändert, womit die entsprechenden Passagen des Vertrages nunmehr lauten:
„Ziffer 5.1. Die ContiTech AG garantiert den außenstehenden Aktionären der Phoenix Aktiengesellschaft als angemessenen Ausgleich für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung.
Ziffer 5.2. Die Ausgleichszahlung beträgt brutto € 1,88 je Stückaktie der Phoenix Aktiengesellschaft für jedes volle Geschäftsjahr der Phoenix Aktiengesellschaft abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag auf den körperschaftsteuerpflichtigen Teilbetrag in Höhe von 92 €-cent nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist dieser Teilbetrag in Höhe von 92 €-cent mit 25% Körperschaftssteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag belastet, so dass sich ein Abzug von insgesamt 24 €-cent ergibt. Hieraus resultiert nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Netto-Ausgleichszahlung in Höhe von € 1,64 je Stückaktie der Phoenix Aktiengesellschaft für ein volles Geschäftsjahr.
Ziffer 6.1: Die ContiTech AG verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Phoenix Aktiengesellschaft dessen Aktien der Phoenix Aktiengesellschaft gegen Barabfindung in Höhe von € 20,99 je Stückaktie zu erwerben.“
b) Der nach Ziffer 6.1. zu zahlende Betrag ist vom 01.04.2005 bis zum 31.08.2009 mit 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 01.09.2009 mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
c) Die weitergehenden Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.“