Aus der Bekanntmachung nach § 14 SpruchG:
- Aktenzeichen: LG Hamburg 417 HKO 19/07 und Hanseatisches OLG 13 W 65/11
- Aus dem Tenor des Beschlusses des Hanseatischen OLG vom 11. Dezember 2015:
„I.) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerden der Antragstellerinnen zu 9 und 65 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.09.2011 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:
1.) Der notarielle Vertrag vom 16.11.2004 (Urkundenrolle Nr. 283 des Notars Wulf Meinecke in Hannover) wird dahingehend geändert, dass
a) es in Ziff. 2.1. Satz 1 heißt:
2.1. Als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Phoenix Aktiengesellschaft gewährt die ContiTech AG den Aktionären der Phoenix Aktiengesellschaft mit Wirksamwerden der Verschmelzung kostenfrei insgesamt bis zu 3.785.704 Aktien der ContiTech AG. Für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der Phoenix Aktiengesellschaft mit auf die einzelne Aktie entfallendem Anteil am Grundkapital von € 2,60 wird eine Stückaktie der ContiTech AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 sowie eine bare Zuzahlung von € 4,77 gewährt.
b) und es in Ziffer 6. heißt:
6.1 Die ContiTech AG verpflichtet sich, die Aktien der ContiTech AG, die nicht von der ContiTech-Universe-Verwaltungs-GmbH gehalten werden auf Verlangen des jeweiligen Aktionärs gegen eine Barabfindung in Höhe von € 20,99 je Stückaktie zu erwerben. Die Verpflichtung entsteht erst mit Wirksamwerden dieses Verschmelzungsvertrages… .
2.) Im Übrigen bleibt es beim Ausspruch des Landgerichts.“