ISIN: DE000PRME012 / WKN: PRME01 – LG München I, Az.: 5 HK O 1913/14 – OLG München, Az. 31 Wx 372/15
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger am 27.11.2018:
Die Prime Office REIT-AG und die Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG schlossen am 7. August 2014 einen Verschmelzungsvertrag. (…) Mit der letzten Eintragung wurde die Verschmelzung wirksam.
Mehrere ehemalige Aktionäre der Prime Office REIT-AG leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Rechtsvorgängerin der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG als Antragsgegnerin vor dem Landgericht München I ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses sowie die gerichtliche Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung. Mit Beschluss vom 21. August 2015 (Az. 5 HK O 1913/14) hat das Landgericht München I die Anträge zurückgewiesen.
Die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG gibt den Beschluss gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:
In dem Spruchverfahren wegen Barabfindung (…) erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Pütz und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 12.2.2015 am 21.8.2015 folgenden Beschluss:
I. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.
III. Der Geschäftswert sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung des Gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,– festgesetzt.“
Gegen diesen Beschluss legten der gemeinsame Vertreter sowie einige Antragsteller Beschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 13. November 2018 (Az. 31 Wx 372/15) rechtskräftig entschieden.
Die alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG gibt den Tenor dieses Beschlusses wie folgt bekannt:
„I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen.
II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung in Ziff. I berichtigt und wie folgt neu gefasst wird: Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung und einer Barabfindung zu Gunsten der ehemaligen Aktionäre der Prime Office REIT-AG werden zurückgewiesen.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.“