ISIN: DE0007012205 / WKN: 701220 – LG München I / Az.: 5 HK O 414/15 – OLG München / Az.: 31 Wx 185/17
Aus der Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 12.04.2019:
Die Hauptversammlung der Realtime Technology Aktiengesellschaft (mittlerweile verschmolzen auf die Dassault Systemes 3DExcite GmbH („Gesellschaft“)) beschloss am 17. Oktober 2014 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft auf die Gesellschaft. Die Übertragung der Aktien wurde am 15. Dezember 2014 mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wirksam.
Mehrere Antragsteller leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht München I ein. Das Landgericht München I entschied über die Anträge mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 (Az.: 5 HK O 414/15). Gegen diesen Beschluss richteten sich mehrere Antragsteller im Wege der Beschwerde. Mit Beschluss vom 20. März 2019 hat das Oberlandesgericht München (Az.: 31 Wx 185/17) die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wird der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts München I sowie der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichts München wie folgt bekannt gemacht:
Landgericht München I
Az. 5 HK O 414/15 (…)
Beschluss:
I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 41,– je Aktie der Real Time Technology AG werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1) bis 57) und 59) bis 64).
III. Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,– festgesetzt.
Oberlandesgericht München
Az.:31 Wx 185/17 (…)
Beschluss
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 40), 44) und 61) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 200.000,00 festgesetzt.