LG Leipzig / Az.: 01 HK O 2568/21 – OLG Dresden / Az.: 8 W 94/23
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.09.2026:
Die Hauptversammlung der Sachsenmilch AG beschloss am 9. September 2021 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Sachsenmilch AG auf die Unternehmensgruppe Theo Müller S.e.c.s. („Gesellschaft“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 6.949,47 je Aktie. Die Übertragung der Aktien wurde am 4. November 2021 mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam.
Mehrere Antragsteller leiteten daraufhin ein Spruchverfahren gegen die Gesellschaft vor dem Landgericht Leipzig ein. Das Landgericht Leipzig wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 9. Dezember 2022 korrigiert durch Beschluss vom 26. Januar 2023 (Az.: 01 HK O 2568/21) zurück.
Gegen diesen Beschluss legten mehrere Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Dresden ein. Mit Beschluss vom 25. August 2026 (Az.: 8 W 94/23) hat das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig. Gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG wird der rechtskräftige Beschluss des Landgerichts Leipzig wie folgt bekannt gemacht:
(…)
1. Die Anträge werden zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.